341 gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Be— nutzung ihrer Erzeugnisse sowie über die beim Umgehen mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter Weise belehrt wird. (2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall- gerätschaften zu verwenden. (3) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper- teilen haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. (4) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. (5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten werden. § 109 (98). Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. * 110 (99. (1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden. (2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden. § 111 (100). Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind unschädlich zu beseitigen.