348 (2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, aus- gedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unter- werfen. (3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 121 Abs. 4 aufzubewahren. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige sofort auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch) an das Oberamt und den beamteten Tierarzt weiterzugeben. (4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und polizeiliche Beobachtung alsbald aufzuheben. 123 (112). (1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amtstier- ärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung durch das Oberamt anzuordnen. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so ist anzuordnen, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. (2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdäch- tigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen des Oberamts mit genügender Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Uberwachung er- wachsenden Lasten trägt.