350 Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, der nicht frei umhergelaufen ist. (3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). (4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. (50) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte ein- schließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in An- lehnung an natürliche oder geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Wal- dungen, Moore und dergleichen) zu bilden. (6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit oberamt- licher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Be- stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Be- schränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vor- geschrieben waren. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat auf das Eintreffen des Tieres zu achten, gegebenenfalls über dessen Verbleib Ermittlungen anzustellen, und sofort nach Ankunft des Hundes dessen vorläufige Absonderung (Abs. 3) anzuordnen, auch ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten.