352 (5) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung des Medizinal- kollegiums eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden. § 127 (110). In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann vom Oberamt angeordnet werden, daß Hunde, die der Vorschrift des § 45 zuwider ohne vorschriftmäßiges Halsband frei umherlaufen, sofort zu töten sind. II. Verfahren bei Tollwut der RKatzen. § 128 (117). ) Die Vorschriften der §§ 121 bis 124, § 125 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, § 126 Abs. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für ansteckungsverdächtige Katzen die im § 123 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange nicht gilt. 2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 125 Abs. 5 als Regel vor- gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach § 125 anzuordnen. III. Verfahren bei Tollwut anderer Baustiere. l 129 (118). Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige Tötung durch das Oberamt anzuordnen. § 130 (119). Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder dem- jenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Ein-