354 der Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist nach 8 130 zu verfahren. (2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet (vgl. jedoch § 136). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich ver- dächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen. IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben. § 135 (124). Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. § 136 (125). Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten. § 137 (120). (1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche ver- dächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. (2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. (6) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung vorgenommen werden. § 138 (12)). Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfi- zieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Berührung gekommen sind, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (vgl. §§ 1, 2, 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).