364 § 162 (150). (1) Das Medizinalkollegium kann die Tötung und Zerlegung der Ansteckung ver- dächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffent- lichen Interesse erforderlich ist. (2) Wird vom Oberamt die Anordnung der Tötung und Zerlegung eines der Ansteckung verdächtigen Pferdes beantragt, so ist zugleich der ungefähre Wert des Tieres anzugeben. V. Desinfektion. 8 163 (151,). (1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (ugl. §§ 1, 2, 18 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). Der Oberamtstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. (2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren (vgl. § 18 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. § 164 (152). (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getötet oder vom Oberamtstierarzt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Impf= oder Blutprobe (8 149) für rotzfrei erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind