367 sich befindet, ist auch ein Verzeichnis dieser Tiere beizufügen. Wenn Zweifel über die Zweckmäßigkeit der Unterbringung der der Beobachtung unterstellten Tiere bestehen, hat das Oberamt sofort den beamteten Tierarzt zur Veranlassung des Erforderlichen an Ort und Stelle zu entsenden. (2) Soweit bei der Einführung auf dem Landweg nicht schon zum Zwecke der Kennzeichnung der Tiere eine Anzeige vorgeschrieben ist (§ 35), ist die Ankunft der Tiere von deren Begleiter der Ortspolizeibehörde des Grenzorts behufs Einleitung der polizeilichen Beobachtung anzuzeigen. (3) Wird die Verlegung der polizeilichen Beobachtung an den Bestimmungsort gestattet (§ 166 Abs. 1 Satz 2), so ist dem Begleiter der zu beobachtenden Tiere ein Transportschein auszustellen, aus dem der Name des Besitzers und des Begleiters der Tiere, ferner deren Zahl nach Gattung, ungefährem Alter und besonderen Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen usw.), bei Rindern auch nach Geschlecht, Farbe und Abzeichen, sowie endlich Herkunft, Transportweg und Bestimmungsort der Tiere zu ersehen ist. Bei der Festsetzung des Transportwegs ist darauf zu achten, daß Orte, in denen größere Menschen= oder Viehansammlungen, wie Märkte und der- gleichen, stattfinden, umgangen werden. Auch ist dem Begleiter der Tiere die Auflage zu machen, jede Berührung mit fremdem Klauenvieh zu vermeiden und für seine Tiere Brunnen, Tränken und Schwemmen sowie fremde Tränkeimer, Futterkrippen und Gerätschaften nicht zu benutzen. Außerdem ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- orts rechtzeitig unter Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts des Eintreffens der Tiere auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch) zu verständigen. (() Nach der Ankunft am Bestimmungsort hat der Begleiter der Tiere bei der Ortspolizeibehörde unter Überreichung des Transportscheins (Abs. 3) Anzeige zu erstatten und bis zum Eintreffen der polizeilichen Verfügung jede Berührung seiner Tiere mit fremdem Klauenvieh zu verhüten. (5) Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat, sofern die Tiere nicht zu dem ihr mitgeteilten Zeitpunkt (Abs. 3 letzter Satz) eintreffen, Nachforschungen nach dem Verbleib der Tiere anzustellen. Ebenso ist etwaigen Unstimmigkeiten zwischen den 12