380 von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten.“ leicht sichtbar anzubringen. (63) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche überwachung sicherzustellen. Beim Ausbruch der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Gegend ist tunlichst in jeden Seuchenort ein besonderer Landjäger zu legen. 186 (162). () Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzu- sperren: a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 184 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlach- tung (§ 184 Abs. 1) Abstand genommen werden. b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein- hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch nur unter der Bedingung, daß vor dem Verlassen des Gehöfts die Hufe der Tiere desinfiziert werden. 0) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermög- lichen. d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 39 Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge- währleistet ist, sind Ausnahmen zuzulassen, wenn nicht erhebliche seuchenpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.