383 Klauenviehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den im 8 184 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Wird ausnahmsweise die Versendung der Tiere mit der Eisenbahn gestattet (§ 188 unter e), so ist von der Erteilung der Ausfuhrerlaubnis die Eisenbahn- station, auf der die Verladung erfolgen soll, durch das Oberamt unter Hinweis auf nachstehende Bestimmungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die für die Be- förderung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den für die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Ober- amts beizuheften. Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. Die Ortspolizei- behörde des Schlachtorts ist durch das Oberamt von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig telephonisch oder telegraphisch zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen (vgl. im übrigen § 172 Abs. 3). (2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können vom Oberamt unter Ausschluß derjenigen Viehbestände, die nach den Umständen des einzelnen Falles besonders gefährdet sind, Erleichterungen namentlich bezüglich der Verwendung der Tiere zur Arbeit und hinsichtlich des Weidegangs unter solchen Beschränkungen zugelassen werden, die nach der Erklärung des beamteten Tierarztes oder der im § 1 Abs. 5 bezeichneten Kommission erforderlich sind, um eine Übertragung der Seuche in die seuchenfreien Viehbestände der Nachbarorte — insbesondere durch Aus- märker — zu verhüten. 6) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. (4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 199) bewirkt ist. 14