391 Oberamtsbezirks ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das Durchseuchenlassen der Tiere handelt, sofort nach deren Ankunft die im § 176 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt dem Ober- amt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten, sofern dagegen die Tiere ab- geschlachtet werden sollen, das nach § 172 Abs. 3 Erforderliche im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt einzuleiten. 197 (173). (1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach § 196 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann vom Oberamt der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im § 196 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransports zugelassen werden. (2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt ab- gesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Ortspolizei- behörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und im übrigen mit den Tieren nach § 172 Abs. 4 zu verfahren. (3) Zur Durchführung der Vorschriften in den Abs. 1, 2 ist die im § 60 vorgesehene Maßregel anzuordnen und hat sich der zuständige oberamtliche Beamte sofort an Ort und Stelle zu begeben. In geeigneten Fällen können die Obliegenheiten des Oberamts der Ortspolizeibehörde übertragen werden. 15