393 a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere oder nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine Neu- erkrankung nicht vorgekommen, und Z) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. Die Feststellung der Abheilung der Seuche hat in stärker verseuchten Ortschaften unter tunlichster Zusammenfassung einer größeren Zahl von Gehöften in angemessenen Zwischen- räumen zu erfolgen; in diesem Falle kann die dreiwöchige Frist unter b von dem Tage an berechnet werden, von dem ab nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Seuche als tatsächlich abgeheilt betrachtet werden kann. Die Feststellung, ob innerhalb der unter b bezeichneten Frist eine Neuerkrankung vorgekommen ist, hat in dem Falle, daß nicht alle für die Seuche empfänglichen Tiere des Gehöfts nachweislich von der Seuche betroffen waren, nach Ablauf der genannten Frist durch amtstierärztliche Untersuchung zu erfolgen, mit der in der Regel die Abnahme der Desinfektion zu verbinden ist. (2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. Auch ist von dem Erlöschen der Seuche in jeder Gemeinde dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu erstatten. 5. Tungenseuche des Rindviehs. I. Ermittlung. § 201 (177). (1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Er- scheinungen schon bestanden haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh