394 aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem ver— seuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie früher gewesen sind. (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die Oberämter,!) auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder telegraphisch) zu benachrichtigen. 8 202 (178). (1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchen- gehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. (1) Das Oberamt kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere mittels halt- barer Farbzeichen anordnen. § 203 (179). Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er die sofortige vorläufge Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die ihrerseits den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat. 204. Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- ausbruch in einer Gemeinde dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu erstatten. 1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.