396 g 208 (183). (1) Das Oberamt hat die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen. 2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch das Medizinalkollegium angeordnet werden. § 209 (184). (1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können vom Oberamt zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der Üüberführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlacht- orts, in Württemberg des Oberamts, einzuholen. Bei dem Transport und der Schlach- tung ist nach den Vorschriften des § 184 Abs. 2, 5 sinngemäß zu verfahren. (2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere sind un- schädlich zu beseitigen. (6) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden. (4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei ausgeführt werden. § 210 (185). (1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdäch- tigen Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) zu unter- werfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standor) entfernt werden dürfen. () Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehäöft ist abzusperren mit den aus den §§ 211 bis 215 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf eine Frist von 6 Monaten festzusetzen; diese Frist kann vom Medizinalkollegium erforderlichenfalls verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.