407 g 234 (2058). (1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können in dringenden Fällen vom Oberamt zugelassen werden. 2) Es ist verboten, daß fremde Schafe das Seuchengehöft betreten. Der Besitzer des letzteren ist verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß dies verhütet wird. § 235 (209). Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden. 236 (210). Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche geschlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen. § 237 (211). (l) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 236 aus dem Seuchengehöfte nur mit ortspolizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. (2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. (6) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehäöfte nicht ausgeführt werden. ( Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf nur mit ortspolizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Ortspolizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr unbedenklich ist. (5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert worden sind. (0) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchenstalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln. 17