408 § 238 (212). (1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des Ortes oder der Nachbarorte vom Oberamt gestattet werden, wenn damit nach der Er- klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht ver- bunden ist. ) Die Überführung muß unter den vom beamteten Tierarzt zu bezeichnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen. § 239 (213). (1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten die in den Abs. 2 bis 7 vorgesehenen Vorschriften. (2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf mit oberamtlicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen: a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu Wagen zu geschehen hat; b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent= ladestation aus zu Wagen zugeführt werden. (6) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisen- bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung ge- schehen kann. (4) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der Schaft zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und im nehmen mit dem beamteten Tierarzt dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nach ihret Ankunft ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften der Abs. 5 bis 7 geschlachte werden.