414 a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, und ) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. Die Feststellung, ob innerhalb der unter b bezeichneten Frist eine Neuerkrankung vor- gekommen ist, hat in dem Falle, daß nicht der ganze Schafbestand nachweislich von der Seuche betroffen war, nach Ablauf der genannten Frist durch wiederholte amtstierärzt- liche Untersuchung zu erfolgen, mit der in der Regel die Abnahme der Desinfektion zu verbinden ist. 2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung des Medizinalkollegiums auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist. (6) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. (4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 242) aufgehoben sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 7. Brschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. A. Beschälseuche der Hferde. I. GErmittlung. § 255 (229). (1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt Ermittlungen darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Suuche verdächtigen Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen