424 § 279 (252). ) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Suuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittel- bare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt. () Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden. (3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden find dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehäft nicht verlassen. § 280 (253). (1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann das Oberant anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind, und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebratzt werden dürfen. #2) In größeren Städten können räudekranke Pferde vom Oberamt sogleich nat Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). § 281 (254). Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine vom Oberant zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen. § 282 (255). (1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat das Oberam die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) der kranken und der der Seucze verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht.