426 müssen desinfiziert werden (vgl. 88 1, 2, 23 der Anweisung für das Desinfektions- verfahren). #) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 2)6 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführent. Schlußdesinfektion abzunehmen. IV. Aufhebung der Schutmaßregeln. § 285 (257). ) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln find auffu- heben, wenn a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrschte, gehörigen Sht gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschrifte mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden i (ogl. 8 284), oder b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wocher, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heil- verfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine bder dächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. B. Räube bei anderen Einhufern. § 286 (258). Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pfint beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude sämtlicher anderen Einhuft Anwendung.