428 B. Bekämpfungsmaßregeln bei Rusbruch oder Verdacht der Seuche. I. Grmittlung. § 288 (259). (1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dies Seuchen festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterh auch das Oberamt, erforderlichenfalls im Benehmen mit der Bahnbehörde, Ermittlung darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, o wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfer worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenige Schweine, auf deren Einbringung in den Bestand der Seuchenausbruch nach Laged Sache zurückzuführen ist, erworben sind, und wer ihr früherer Besitzer ist. Der beamte Tierarzt hat den verseuchten Schweinebestand nach Zahl und Art (Ferkel, Läufer, Zuch und Mastschweine) aufzunehmen. (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln oh Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg d Oberämter,) sofort auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch benachrichtigen. 9 289 (260). (1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest #9 fallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder find sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei 9# schlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Bruf und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei je Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Persone zu verhüten ist. ; Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteh dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.