433 seuchenfreien Gehöften benutzt werden, und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Be— rührung kommen. 8 299 (270). (1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat das Oberamt die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen. (2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann das Oberamt die Weiter- beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist vom Oberamt, gegebenenfalls unter Hinweis auf Satz 3, durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. Bei der Beförderung an Schweinepest erkrankter oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Schweine auf der Eisenbahn finden außerdem die Vorschriften im § 296 Abs. 2 unter a Satz 3 ff. Anwendung. (3 Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts, in Würt- temberg bei dem Oberamt, anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls und ebenso im Falle der Erlaubniserteilung zur überführung in einen andern Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung oder bei Genehmigung der Überführung in eine andere Gemeinde des eigenen Oberamtsbezirks zum Zwecke der Durchseuchung oder Schlachtung ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der Schweine zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das Durchseuchenlassen der Tiere handelt, sofort nach deren An- kunft ihre vorläufige Absonderung (8 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) anzuordnen und ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten, sofern