435 e) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen können verboten werden. § 302 (273). Die gemäß § 300 erlassenen Verbote und die nach § 301 verhängte Sperre sind aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt haben, weg- gefallen sind. b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen Schweinen in nicht gesperrten Gehöften. § 303 (274). Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der Ansteckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, soweit nicht das Medizinalkollegium hiervon Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehäfte nur unter den im § 296 angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheits- erscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen; die Ortspolizeibehörde hat ohne Verzug unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Die polizeiliche Beobachtung ist vom Oberamt aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich aufzuheben. III. DMesinfektion. g 304 (275). Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder dieser Seuchen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-,