436 Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß f steckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (vg 24 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). Der beamtete Tierar Desinfektion abzunehmen. IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. § 305 (276). (1) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die an Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder d verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, und I) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und beamteten Tierarzt abgenommen ist. Die Feststellung, ob innerhalb der unter b bezeichneten Frist eine Neuerkranl gekommen ist, hat durch amtstierärztliche Untersuchung des ganzen Schweinebest betreffenden Gehöfts zu erfolgen, mit der in der Regel die Abnahme der Des zu verbinden ist. (2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist wie der Ausbru lich bekanntzumachen. 10. Rotlauf der Schweine einschlieklich des Resselsieber: (Backlteinblattern). I. Grmittlung. § 306 (277). (1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wege dachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige