437 nungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Per- sonen zu verhüten ist. 2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amts- tierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. II. Schutzmaßregeln. g 307 (278). Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. § 308 (279). () Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche ver- dächtigen Schweine, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den aus den §§ 309 bis 312 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 1 2) Von den in den 88§ 310 bis 312 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Tiere mit Lorenzschem oder einem anderen vom Medizinalkollegium als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 9 309 (280). Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pffege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.