441 6) Die nach den Abs. 1, 2 angeordneten Impfungen sind nach dem Lorenzschen oder einem anderen vom Medizinalkollegium zugelassenen Impfverfahren durch den beamteten Tierarzt auszuführen. Im Benehmen mit letzterem kann das Oberamt auch andere approbierte Tierärzte mit der Ausführung der Impfung betrauen. Die Lorenzschen Impfstoffe sind vom Hygienischen Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinal- kollegiums zu beziehen; bei den Bestellungen ist anzugeben, ob es sich um eine Impfung im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 handelt. Die dem Impftierarzt gleichzeitig mit den Impfstoffen zugehenden Vordrucke für Impflisten sind auszufüllen und 2 Wochen nach der Impfung mit einem kurzen Bericht über deren Verlauf dem Medizinalkollegium vorzulegen. Mit den Impfstoffen für Impfungen nach Abs. 2 werden dem Impftierarzt auch Vordrucke zu Einzugsverzeichnissen zugefertigt, die sofort nach Abschluß der Impfung ausgefüllt den Ortspolizeibehörden zu übergeben sind. (4) Die Ortspolizeibehörden haben nach Empfang der ihnen auf Grund des Abfs. 3 übergebenen Einzugsverzeichnisse ohne Verzug die festgesetzten Impfgebühren einzuziehen und nach Abzug einer Einzugsgebühr von 5 vom Hundert des eingezogenen Betrags unter Anschluß des Einzugsverzeichnisses an die Kasse des Hygienischen Laboratoriums des Medizinalkollegiums (Postscheckkonto Nr. 371) einzusenden. d315. (1) Ungenügender Impfschutz im Sinne des § 314 Abs. 2 ist dann anzunehmen, wenn aktiv immunisierte Schweine nachweislich an reinem Stäbchenrotlauf innerhalb der Frist eingehen, während der sie durch die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf geschützt sein sollen. Diese Frist beginnt bei Anwendung des Lorenzschen Impfverfahrens 2 Wochen nach der letzten Kultureinspritzung und erstreckt sich für Tiere, denen nur einmal Kultur eingespritzt wurde, auf 5 Monate und für Tiere, die zwei Kultureinspritzungen erhielten, auf 12 Monate, je von der letzten Kultureinspritzung an gerechnet. Soweit andere Impfverfahren zugelassen werden, ist die in Rede stehende Frist jeweils vom Medizinal- kollegium zu bestimmen. (2) Zur Feststellung des Krankheitszustandes rücksichtlich der Entschädigungsleistung wegen ungenügenden Impfschutzes sind nach Wahl des Tierbesitzers entweder an das