442 Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums oder an das Institut für Seuchenlehre bei der Tierärztlichen Oochschule oder ein sonstiges vom Medizinal- kollegium zur Vornahme dieser Untersuchungen etwa zugelassenes Laboratorium spätestens binnen 2 Tagen nach dem Verenden des Tieres unter Beachtung der Vorschriften im § 4 Abs. 2 Satz 3, 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen einzusenden: das uneröffnete Herz, die Lunge, die Milz und die Nieren des verendeten Tieres mit einem Begleitschreiben der Ortspolizeibehörde. 0 Gleichzeitig mit der Einsendung der Eingeweide (Abs. 2) ist ein Gesuch um Entschädigung bei dem Medizinalkollegium einzureichen. Zu diesen Gesuchen sind bestimmte, von der Oberamtstierarztstelle zu beziehende Vordrucke zu benutzen. (4) Die Höhe der Entschädigung in den Fällen ungenügenden Impfschutzes wird vom Medizinalkollegium nach dem Gewicht des uneröffneten Kadavers bestimmt und darf den Schlachtwert des Tieres nicht übersteigen. IV. Desinfektion. r 316 (286). ) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stallabteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desin- fizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (vgl. 88 1, 2, 25 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion in der Regel nur bei gehäuftem Auftreten der Seuche abzunehmen. (2) Bei allgemeiner Anordnung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke genügt, sofern ungeimpfte Schweine in das Seuchengehöft vorerst nicht eingeführt werden, die Reinigung der verseuchten Räumlichkeiten usw. ohne nachfolgende Desinfektion. V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 317 (287). (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- zuheben, wenn