444 2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholera= oder Hühnerpestverdacht best Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. II. Schutzmaßregeln. § 320 (290). ) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bi seuchenfreien Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekanntz 2) Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeignete ist eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholera“ oder „ pest“ leicht sichtbar anzubringen. § 321 (291). (1) Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Sen dächtige Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, abz und in der Regel in einem besonderen Raume unterzubringen (§ 19 Abs. 1, 4 de gesetzes). (2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels schädlich zu beseitigen. (6) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den bis 324 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 322 (292). (u) Räumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuche verdächtiges befindet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten werden. (2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen W von Wasserläufen fernzuhalten.