448 oder b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenver- dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, und c) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 327 Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. Im Falle des § 327 Abs. 2 hat sich der beamtete Tierarzt anläßlich der Abnahme der Desinfektion zu vergewissern, daß eine Neuerkrankung innerhalb der unter b bezeichneten Frist nicht vorgekommen ist. (2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie der Ausbruch bekanntzumachen. V. Anwendung der Mahregeln auf Wildgeflügel. § 329 (299). Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vor- schriften der §§ 319 bis 328 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (§ 320) Ab- stand genommen werden kann. 12. Tuberkulose des Rindviehs. Porbemerkung. Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes zu verstehen. I. Grmittlung der Seuche. 9 330 (300). (1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Reichsgesetzes) ist als festgestellt anzusehen, wenn die im Anhang A zu diesem Abschnitt Nr. II 12 unter 1 Nr. 1 be- o V v- zeichneten klinischen Merkmale vorliegen.