457 8 343 (312). Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der 88 338, 339 Anwendung, jedoch ohne daß die im 8 338 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 8 344 (313). Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann das Oberamt die Tötung des Tieres anordnen. 8 345 (314). (1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amts- tierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine bakteriologische Untersuchung (§ 330) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem GEuter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind. (2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll die erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amts- tierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. III. Desinfektion. g 346 (315). Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, find zu desinfizieren (ogl. §8 1, 2, 27 der An- weisung für das Desinfektionsverfahren).