462 „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als bestellter Schätzer das von mir geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe!" (2) Über die Beeidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die bei den Gemeindeakten zu verwahren ist. Wiedergewählte Schätzer sind auf den früher geleisteten Eid hinzuweisen. 9 352. (1) Der Entschädigungsanspruch ist bei dem Ortsvorsteher anzumelden. Einer be- sonderen Anmeldung bedarf es nicht, soweit es sich um Tiere handelt, die auf polizeiliche Anordnung oder mit polizeilicher Genehmigung getötet werden sollen. (2) Der Ortsvorsteher hat bei Kälbern im Alter von weniger als 6 Wochen, für die auf Grund des Art. 3 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes eine Entschädigung beanspruckt wird, und bei noch nicht 5 Monate alten Schweinen, für die auf Grund des § 66 Nr. 3 des Reichsgesetzes oder des § 314 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung ein Entschädigungs- anspruch erhoben wird, zur Feststellung des Krankheitszustandes das nach 8 3656 Abs.! Erforderliche einzuleiten. In allen übrigen Fällen ist zu dem gleichen Zwecke vom Orts- vorsteher der beamtete Tierarzt auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder tele- graphisch) zuzuziehen (§ 356 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3). (3) Zur Feststellung des Wertes des Tieres ist bei Kälbern im Alter bis zu 3 Monaten, die an Maul= und Klauenseuche oder an einer Nachkrankheit dieser Seuche gefallen sind oder wegen einer solchen Nachkrankheit mit polizeilicher Genehmigung geschlachtet werden, nach § 348 zu verfahren. Für die Wertermittlung von noch nicht 5 Monate alten Schweinen, die infolge einer nach § 314 Abs. 1 oder 2 angeordneten Impfung eingegangen sind, ist em hierfür geeigneter ortsansässiger Schätzer zu berufen. In allen übrigen Fällen ist auf Al- trag des beamteten Tierarztes vom Ortsvorsteher ein geeigneter Schätzer aus einer benach barten Gemeinde beizuziehen; ein zweiter Schätzer aus einer Nachbargemeinde ist, sofen der Tierbesitzer den Antrag hierauf erst nach der Anmeldung des Schadenfalls stellt (oal Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes), nur dann zu berufen, wenn hierdurch de