465 zugezogene andere approbierte Tierarzt das Vorliegen einer Krankheit der ge- dachten Art bejaht oder der Tierbesitzer sofort erklärt, er werde das Gutachten eines anderen Tierarztes noch einholen. g 356. (1) Die Ermittlung der Todesursache bei noch nicht 6 Wochen alten Kälbern, die in von der Maul= und Klauenseuche betroffenen Beständen vermutlich an der Seuche gefallen sind, (Art. 19 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes) und bei noch nicht 5 Monate alten Schweinen, die nach einer nach § 314 Abs. 1 oder 2 angeordneten Impfung innerhalb der vom Medizinalkollegium bestimmten Frist eingegangen sind, (Art. 19 Abs. 2 a. a. O.). hat durch eine von der Ortspolizeibehörde beauftragte sachkundige Person zu erfolgen. Diese Person hat festzustellen, daß das Tier tatsächlich gefallen und nicht etwa getötet worden ist, und daß an ihm keine Zeichen einer anderen Todesursache, bei Kälbern insbesondere keine solchen einer Nabelerkrankung mit Gelenkanschwellungen, wahr- zunehmen sind. Der Betreffende erhält hierfür, einschließlich seiner etwaigen Mit- wirkung bei der Gewichtsbestimmung von Kälbern (8 348 Abs. 1 der gegenwärtigen Verfügung), 1.8 Belohnung für das Kalb und 50 D für das Schwein aus der entschä- digungspflichtigen Kasse. Für die Kostenzuscheidung an den Tierbesitzer nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 4 des Ausführungsgesetzes ist das Oberamt zuständig. Bei Todesfällen, die sich bei noch nicht 5 Monate alten, nach § 314 Abs. 1 oder 2 dieser Verfügung geimpften Schweinen vor oder nach der vom Medizinalkollegium festgesetzten Frist (Art. 19 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes) binnen 2 Wochen von der letzten Impfstoff- Einspritzung an ereignen, ist der uneröffnete Kadaver, nach vorheriger Schätzung durch den ortsansässigen Schätzer, zur Ermittlung des Krankheitszustandes mit einem Begleit- bericht der Ortspolizeibehörde unter Beachtung der Vorschriften im § 4 Absl. 2 Satz 3, 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaver- teilen an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums einzusenden; bei später eintretenden Todesfällen ist gegebenenfalls nach § 315 dieser Verfügung zu verfahren.