468 8 360. () Die Gebührensätze für die einzelnen tierärztlichen Verrichtungen bestimmen sich nach der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1908, betreffend die Ge- bühren und Reisekosten der Oberamtstierärzte für amtliche Verrichtungen (Reg. Bl. S. 156), mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vorschriften im § 1 Abs. 1 unter 1 Nr. 6b und unter II Nr. 9a, 10, 11 a. a. O. folgende Bestimmungen treten: a) für die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf im Sinne des § 314 Abs. 1 der gegenwärtigen Verfügung wird nur eine Reisevergütung nach § 4 unter a der Ministerialverfügung vom 23. Juli 1908 gewährt. Für die Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf im Sinne des § 314 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung beträgt die Gebühr: aa) bei zweimaliger Kultureinspridng 60 Z, bb) bei nur einmaliger Kultureinspritngneegg ... 40 üf für jeden Impfling einschließlich der Reisevergütung; b) für die seuchenpolizeiliche Beaufsichtigung eines Viehmarktes hat jeder bei der Marktaufsicht tätige Tierarzt, sofern er nicht im Dienste der Marktgemeinde steht oder vertragsmäßig andere Sätze einzutreten haben, anzusprechen: aa) wenn der Markt nur mit Schweinen und Ziegen befahren wird 5 4, bb) andernfalls: bei einer Dauer des Marktes einschließlich der Ausstellung der Ge- sundheitszeugnisse bis zu 5 Studen 10 K#, bei längerer DTdarrr 15 MA; c) für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen unter Verwendung vorschrifts- mäßiger Vordrucke — einschließlich der Untersuchung der Tiere — gelten folgende Sätze: aa) für große Tiere, ausgenommen Rindvieh, (über 3 Monate alte Pferde und dergleichen): für ein ferr 2 K, für jedes weitere er ... 1 K,