469 bb) für Rindvieh, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten: bis zu 2 Deen 1 K, für jedes weitere er 50 JZ bis zum Höchstbetrag oonon 10 A für sämtliche zu gleicher Zeit zur Untersuchung gestellten Tiere eines Besitzers, c) für kleine Tiere (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen und dergleichen), soweit sie nicht unter dd oder ee fallen: die Hälfte der unter aa und bb genannten Sätze bis zum Höchstbetrag b0 on ... 7 M für sämtliche zu gleicher Zeit zur Untersuchung gestellten Tiere eines Besitzers, dd) für wandernde Schweineherden bei einer Stückzahl der Herde: bis zu 10 Tierenr 1 # von 11 bis 20 Tiierren 2 M, von 21 bis 30 Tienrnr: 3 K, von 31 bis 50 Terren 4 K, von 51 bis 75 Tiern . 56 A, von 76 bis 100 Terenr:: 6 M, von über 100 Tiren «.......... 7.,«, ee) für Schafherden bei einer Stückzahl der Herde: bis zu 100 Ternn: 2 M, von 101 bis 200 Tiren «.......... 3 M, von 201 bis 300 Tien 4 # von über 300 Tien:: 5 4#. ff) für Geflügel: bis zu 10 Süc .... . ... 1 4t, für jedes weitere Stc] ... 10 9 bis zum Höchstbetrag von.. ... . . ... 10 A für sämtliche zu gleicher Zeit zur Untersuchung gestellten Tiere eines Be— sitzers.