506 alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. (4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver be- funden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungs- stücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu des- infizieren. · (5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe verwendet werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu behandeln. 8 21. Pockenseuche der Schafe. (1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften be- trauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Schafe unter- gebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmüutz- ten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren. (2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu durchmischen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt werden konnte, darf nur mit oberamtlicher Genehmigung und unter der Be- dingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist bis zur Be- endigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. (3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegen- stände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Abgängen in