530 (7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. *s , An-(8)GmMustetfurdteNiederschrifttstinderAnlagezudteserAnwetsungenthalten(vgl du« jedoch 8 32 Abs. 2). 3. Das Gutachten. g 34. (1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa- zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift auf- zunehmen. (2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner Teile notwendig sind, ist, soweit nicht die Begutachtung auf eine für die weitere Unter- suchung zuständige andere Stelle übergeht, ein besonderes Gutachten mit Begründung vor- zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist: Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttier- ärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein.