Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen. *l 1. (1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Abhäuten ver- boten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter seuchenkranker oder seuchen- verdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Uberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln. (2) Von der polizeilichen Uberwachung kann abgesehen werden, wenn die unschädliche Be- seitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs- mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erfolgt, die unter seuchenpolizeilicher Aufsicht stehen, oder wenn der beamtete Tierarzt die unschädliche Beseitigung selbst zu überwachen hat (§ 112 Abs. 7, § 145 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften). 8 2. Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im & 1 bezeichneten Kadaver oder Kadaverteile sind: a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, b) trockene Destillation, Jc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, d) Verbrennen bis zur Acsche. # . (1) Wo die im §2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach Lage der Verhält- nisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beamteten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Verbrennen oder eine andere der im §5 2 angegebenen Arten der un- schädlichen Beseitigung unausführbar ist. (2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, Lehm- und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden 88