536 steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Ver— grabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von Viehfutter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. (3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung verboten ist, durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind die Kadaver mit tiefen Ein- schnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), oder Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln. (4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. (5) Gruben, in denen Kadover oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In be- sonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen. 84. (1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mit- teilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krank- heitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbe- wahrter Teile hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbe- wahrung zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (vgl. § 107 der Ausführungsvorschriften) zu erfolgen. (2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern seuchen- kranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt oder von einer anderen