548 Kirchen- und Schulwesens festgesetzte Geldentschädigung verwilligt werden, solange der Gesundheitszustand des Zöglings nach dem Zeugnis des zuständigen Arztes die Verpflegung in der Anstalt nicht gestattet. 817. Bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz der Ausbildungskosten findet auf die Zöglinge des Wilhelmsstifts § 18 der Ministerialverfügung vom 4. Mai 1859, be- treffend die Verhältnisse der niederen Konvikte, in der Fassung der Ministerialver- fügung vom 20. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 5460) entsprechende Anwendung. 2. In § 18 werden die Worte „(§8 19 und 20)“ durch „(§ 20)“ ersetzt. 3. Ziffer III Nr. 4 der Beilage wird gestrichen. III. Die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 13. Sep- tember 1875, betreffend den von Zöglingen der katholischen Konvikte im Falle ihrer Ent- lassung aus dem Konvikts-Verbande zu leistenden Kostenersatz (Reg. Bl. S. 519), und vom 24. September 1878, betreffend den Kostenersatz der Konviktszöglinge (Reg. Bl. S. 231), treten außer Kraft. IV. Die bisherigen Bestimmungen bleiben für die Zöglinge, welche vor Herbst 1912 in die niederen Konvikte eingetreten sind, bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung in den niederen Konvikten, für die Zöglinge, welche vor Herbst 1912 in das Wilhelms- stift eingetreten sind, auch bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung im höheren Konvikt in Geltung. Die Bestimmungen unter I Nr. 1 8 16 und II Nr. 1 § 16 Abs. 1 finden jedoch auch auf die Zöglinge Anwendung, welche im Herbst 1911 in die niederen Konvikte oder das Wilhelmsstift eingetreten sind. Stuttgart, den 20. Juli 1912. Fleischhauer. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.