550 Grundbestimmungen der Würktembergischen Sparkasse. Erster Mbschnitt. Zweck der Mürttembergischen Sparkasse. Art. 1. Die Württembergische Sparkasse (Landessparkasse) dient zur Verwaltung von Geldern, die von Angehörigen der minder bemittelten Volksklassen erspart oder für sie von anderen Personen zurückgelegt werden. Von der verewigten Königin Katharina mit Genehmigung der Staatsregierung gegründet, untersteht die Württembergische Sparkasse der besonderen Fürsorge Seiner Majestät des Königs und dem Protektorat Ihrer Majestät der Königin und ist mit der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg in Verbindung gesetzt. Bweiter Abschnitt. Berechtigung zur Teilnahme an der Württembergischen Sparhkasse. Art. 2. Die Benützung der Anstalt steht jedem Einwohner des Königreichs offen, der zu den minder bemittelten Volksklassen zu rechnen ist. Württembergische Staatsangehörige sind zur Teilnahme berechtigt, auch wenn sie außerhalb des Landes sich aufhalten. Einlegern, die das württembergische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, kann beim Weg- zug aus Württemberg die fernere Teilnahmeberechtigung zugestanden werden. Die Bewohner der innerhalb des Landes liegenden Teile der Nachbarstaaten und der an die Landesgrenze unmittelbar anschließenden Gemeinden der Nachbarstaaten können zu Einlagen zugelassen werden.