551 Art. 3. Zur Beteiligung an der Württembergischen Sparkasse sind ferner sowohl private, als auch unter öffentlicher Verwaltung stehende Anstalten, Vereine, Stiftungen und Kassen berechtigt, welche wohltätigen, gemeinnützigen, kirchlichen und Unterrichtszwecken dienen. Hiezu gehören auch die Pfennigsparkassen und ähnliche Unternehmungen, sowie die Krankenkassen. Art. 4. Die kleinste Summe, welche der Anstalt als Einlage übergeben werden kann, ist eine Mark. Nur volle Markbeträge werden angenommen. Im Laufe eines Rechnungsjahres können von einem Teilnehmer Einlagen nur bis zum Betrag von 1000 Mark gemacht werden; es steht jedoch dem Verwaltungsausschuß (Art. 28) zu, aus Gründen der Fürsorge auch höhere Beträge anzunehmen. Hat das ganze Guthaben eines Einlegers einschließlich der hinzugewachsenen Zinsen (Art. 7 Abs. 5) 6000 Mark erreicht, so werden weitere Einlagen nicht angenommen. Wohl aber darf der Einleger fernerhin die Zinsen anwachsen lassen. Überschreitungen des Höchst- betrags bis zu 200 Mark sind mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses aus be- sonderen Gründen zulässig. Gehen Einlageguthaben auf einlageberechtigte Personen im Wege der Abtretung oder Vererbung über, so können sie insoweit auf den Rechtsnachfolger überschrieben werden, als dadurch bei diesem der zugelassene Höchstbetrag von 6000 Mark nicht überschritten wird. Auf Vormundschaften und Pflegschaften, sowie auf die Einleger des Art. 3 findet die Beschränkung in den jährlichen Einlagen (Abs. 2) keine Anwendung. Für die Einleger des Art. 3 ist außerdem der Höchstbetrag, bis zu welchem Einlagen angenommen werden (Abs. 3), auf 10 000 Mark erweitert. Art. ö. Auf Wunsch werden den Einlegern Heimsparbüchsen zur Verfügung gestellt.