567 26. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 26. August 1912. Inhalt: Z Belkanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Hausgesetz für das Fürstliche Gesamthaus Hohenlohe. Vom 14. August 1912. S. 567. Hekanntmachnug der Ministerien der Instiz und des Innern, betreffend das Hausgesetz für das Fürstliche Gesamthaus Hgohenlohe. Vom 14. August 1912. Seiner Königlichen Majestät hat der Fürst Hermann zu Hohenlohe= Langenburg als Senior des Gesamthauses Hohenlohe ein Hausgesetz für das Fürstliche Gesamthaus Hohenlohe mit der untertänigsten Bitte vorgelegt, dieses Hausgesetz in Württemberg öffentlich bekanntmachen zu lassen. Seine Königliche Majestät haben hierauf am 11. August ds. Is die Ver- öffentlichung dieses Hausgesetzes mit Beziehung auf die in Württemberg gelegenen Be- sitzungen des Hauses Hohenlohe unter dem Vorbehalt der Rechte der einzelnen Glieder des Hauses sowie der Rechte Dritter mit der Maßgabe zu genehmigen allergnädigst geruht, 1. daß gegenüber den Bestimmungen in § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Hausgesetzes den Beteiligten etwaige Namensrechte des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts ge- wahrt bleiben,