571 Entstehen Zweifel bei einem Agnaten, ob Ebenbürtigkeit nach Ziff. 2a vorliegt, so entscheidet auf Anrufen des betreffenden Agnaten der Familienrat, eventuell das Schieds- gericht. Das Anrufen des Familienrats durch den Agnaten, der die Zweifel hat, muß inner- halb sechs Wochen nach Bekanntwerden der Vermählungsabsicht erfolgen. § 7. Als hausgesetzmäßig gelten lediglich diejenigen Ehen, die sowohl dem Erfordernisse des § 6 wie dem Erfordernisse des § 4 bezw. 5 entsprechen. 88. Schließt ein Fürst oder Prinz eine nicht hausgesetzmäßige Ehe, so verliert er für seine Person nichts von seinen hausrechtlichen Ansprüchen, aber seine Gemahlin und die aus der Ehe entspringenden Kinder erwerben nicht die Hausmitgliedschaft und daher auch nicht die hiedurch bedingten Rechte. Insbesondere erhalten sie keine Erbfolge= und Verwandtschaftsrechte oder Vermögens- ansprüche gegen das Haus. Auch teilen sie nicht Stand, Namen, Titel, Rang und Wappen des Gatten und Vaters. Im übrigen bleiben ihnen die Personen= und Vermögemsrechte, die das bürgerliche Recht Ehefrauen und ehelichen Kindern verleiht. 89. Sollen der Ehefrau oder den ehelichen Kindern eines nicht hausgesetzmäßig vermählten Agnaten vom Souverän Namen verliehen werden, so verpflichtet sich der Agnat darum zu bitten, daß ihnen ohne Zustimmung des Familienrats nicht der Name Hohenlohe ver— liehen wird. Das Linienhaupt ist befugt, vor Erteilung der Heiratserlaubnis des § 5 die Bedingung zu stellen, daß Ehefrau und eheliche Kinder des sich nicht hausgesetzmäßig vermählenden