572 Agnaten den Namen und Titel zu führen haben, den der Souverän auf Ansuchen des Linienhaupts für diesen Zweck verleiht. .··;«-;- §10. « Prinzessinnen, die in eine nicht hausgesetzmäßige Ehe treten, verlieren nicht nur für ihre Nachkommen, sondern auch für sich das eventuelle Erbfolgerecht. Außerdem gehen sie des Anspruches auf ein Heiratsgut verlustig, der ihnen hausgesetzlich gegen ihr Haus zusteht. Ihren Geburtsstand, ihren Namen und Titel verlieren sie dagegen nicht. 9 11. Wegen Namensverleihung an uneheliche Kinder eines Hausmitgliedes gilt entsprechend das in § 9 Abs. 1 Bemerkte. 9 12. Wenn Agnaten sei es mit Ebenbürtigen oder Nichtebenbürtigen Ehen eingehen, bei denen durch Vertrag ausgeschlossen wird, daß die Gemahlin und die aus der Ehe hervor- gehenden Kinder Mitglieder des Hauses werden (morganatische Ehen), so gilt für die Namen und Titel der Gemahlin und der Kinder entsprechend das in den §§ 8 und 9 Ver- ordnete. 8 13. Jedes Mitglied kann durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus dem Hause ausscheiden. Der Verzicht wirkt nur für die Person des Verzichtenden, nicht auch für die vor der Verzicht- leistung geborenen Kinder, die durch die Geburt Mitglieder des Hauses wurden. Der Verzichtende behält den Familiennamen ohne Titel, solange er nicht einen anderen Namen rechtsgültig annimmt. Er ist verpflichtet, dem Linienhaupte seine Verzichtabsicht so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieses in der Lage ist, für ihn noch vor Eintritt des Verzichts die Verleihung eines anderen Namens durch den Souverän zu erwirken.