574 zwar nach dem Rechte der Linealfolge und der Erstgeburt. Unter gleich nahen Linien entscheidet daher nicht die Gradesnähe, sondern das Alter der Linie. 817. Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Fürstliche Gesamthaus im Mannesstamme erlöschen, so geht die Erbfolge an den Weiberstamm über. Wer vom Weiberstamme berufen ist, bestimmt sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Stammgutsbesitzer des Mannesstammes. Bei gleichem Grade der Verwandtschaft mit ihm gibt das Alter der Linie und in der Linie zuerst das männliche Geschlecht und dann das persönliche Alter den Vorzug. Für die Weitervererbungen innerhalb des Weiberstammes nach dem lbergange der Erbfolge auf ihn gilt die Erbfolgeordnung des § 16. 8 18. Die Persönlichkeit, auf welche die Erbfolge nach Erlöschen des Mannesstammes des Gesamthauses überging, hat ihrem Namen den Namen „Hohenlohe“ und ihrem Wappen das Hohenlohesche Wappen beizufügen. l 19. Allein dem Stammgutsbesitzer steht die Nutznießung und Verwaltung des Stamm- gutes zu. §§ 20 bis 35 (enthalten Vorschriften über die Bezüge der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, über die Verpflichtung der Agnaten auf das Hausgesetz und über die Entziehung des Stammgutsbesitzes).