575 III. Vormundschaften. g 36. Elterliche Gewalt und Vormundschaft bei einfachen Hausmitgliedern richten sich aus- schließlich nach bürgerlichem Recht. Unter Sonderrecht steht nur die elterliche Gewalt und Vormundschaft über Stammgutsbesitzer. 8 37. Die elterliche Gewalt geht hier niemals auf die Mutter über. Fällt die elterliche Gewalt des Vaters weg, so tritt der minderjährige Stammgutsbesitzer unter Vormundschaft. X Die Vormundschaft führt, sofern darüber vom verstorbenen Stammgutsbesitzer nicht Verfügung getroffen wurde, zunächst die leibliche Mutter und demnächst die Großmutter von väterlicher Seite, falls und solange sie nicht wieder vermählt sind. Der Vormünderin ist ein Mitvormund zu bestellen. § 39. Wird die Vormundschaft von der Mutter oder Großmutter nicht übernommen oder aufgegeben, so ist zur Ubernahme der volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Agnat berufen, der dem Stammgutsbesitzer zur Zeit des Eintritts des Bevormundungsfalles beziehungsweise des Wechsels der Vormundschaft in der Erbfolge am nächsten steht. 8 40. Sollte der Familienrat die nach § 38 oder §39 berufene Persönlichkeit für völlig unge- eignet halten, so ist auf Antrag des Familienrats ein anderer Agnat und in Ermanglung eines geeigneten eine verwandte, befreundete oder sonst vertraute Persönlichkeit als Vor- mund zu bestellen. 2