577 Zweiter Abschnitt. Güterverhältnisse. J. Das Stammgut. 8 4. Jedes Einzelhaus ist Alleineigentümer seines Stammgutsbesitzes. Die anderen Einzelhäuser haben daran nur Erbrechte. Ein Eigentum des Gesamthauses bilden nur das Fürstliche Archiv zu Ohringen, das der dort zuständige Stammgutsbesitzer verwaltet, der Hausschmuck und das sog. Heiligtum. § 45. Zum Stammgut des einzelnen Hauses gehören alle Sachen und Rechte, die der gegen- wärtige Inhaber dieses Stammgutes besitzt, soweit sie nicht unbestritten sein freies oder gebundenes Privateigentum bilden. Ergeben sich Zweifel, ob ein Gegenstand zum Stammgute oder zum Privatvermögen des Besitzers gehört, so entscheidet der Familienrat. Bei allen unbeweglichen Gegenständen spricht die Vermutung für Zugehörigkeit zum Stammgute. g 46. Der Bestand des Stammgutes ist, soweit es nicht bereits geschehen, durch ein genaues Verzeichnis festzustellen. In das Verzeichnis sind auch die auf dem Stammgute oder auf einzelnen seiner Be- standteile haftenden Lasten und Schulden, sowie die zur Tilgung der Schulden oder zur Ergänzung der Substanz festgesetzten Fristen vorzutragen. Alle Ab= und Zugänge, wie überhaupt alle Veränderungen, die sich im Besitzstande oder in den Rechten und Lasten des Gutes ergeben, sind sofort evident zu stellen.