578 Von fünf zu fünf Jahren hat jeder Stammgutsbesitzer den anderen Stammguts- besitzern eine Übersicht des Vermögensstandes seines Stammgutes und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Umlaufwege vorzulegen. § 47. Dem Stammgutsbesitzer steht die Verwaltung des Stammgutes zu. Er hat in allen das Stammgut betreffenden Angelegenheiten, soweit nach diesem Gesetze nicht die Mit- wirkung von Agnaten erforderlich ist, das Haus nach außen zu vertreten. Die Verwaltung hat er so zu führen, daß das Gut allezeit in seinem wirtschaftlichen Bestande ungeschmälert erhalten bleibt. Insbesondere obliegt ihm die Fürsorge für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wohn= und Wirtschaftsgebäude in einem völlig guten Zustande. 8 48. Das Stammgut ist unteilbar und unveräußerlich. Auch kann es gegen die Bestim- mungen des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit Schulden belastet werden. Die Fälle und Bedingungen, in denen ausnahmsweise einzelne Bestandteile veräußert werden dürfen, sind in den §§ 50 und 51 festgestellt. § 49. Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich allen Tausch und Verkauf innerhalb und außerhalb des Fürstlichen Hauses, Hingabe an Erfüllungsstatt, Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen wie durch Erb= oder Eheverträge und Dienstbarkeiten, Verzichtleistungen auf Sachen und Rechte. Verpachtungen auf länger als achtzehn Jahre bedürfen der Genehmigung des Familienrates. Vorauszahlungen der Pachtgelder über das laufende Pachtjahr hinaus sind nur unter der Bedingung statthaft, daß die vorausgezahlten Gelder bei der Domänen= verwaltung hinterlegt bleiben.