579 g 50. Unter den Veräußerungsverboten sind nicht inbegriffen: 1. Veräußerungen, die auf Grund von Reichs- und Staatsgesetzen erzwungen werden können (Ablösung, Enteignung), 2. die Abgabe von entbehrlichen Gegenständen (z. B. Doppelstücken) aus Sammlungen, Bibliotheken usw., « 3. Anderungen in Form und Fassung. von Bestandteilen des Hausschmuckes, 4. Anderungen, die der Stammgutsbesitzer aus Geschmacks= oder Zweckmäßigkeits- Rücksichten an dem Inventar der Güter, Schlösser und sonstigen Gebäude, unbe- schadet der Erhaltung der Inventarien in ihrem wirtschaftlichen Bestande, vorzu- nehmen für gut findet, 5. die bei Verpachtung von Gütern erfolgende Übertragung von Inventarien an die Pächter gegen eine zu leistende Taxsumme. g G1. Die Veräußerung einzelner Bestandteile des Stammgutes, mit Ausschluß jedoch aller Art von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, kann unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise stattfinden: a) Zur Veräußerung von Gegenständen von höchstens 3000 K. Wert ist der Stamm- gutsbesitzer nach eigenem Ermessen befugt; doch dürfen die auf Grund dieser Be- fugnis vorgenommenen Veräußerungen im Laufe eines Jahres den Gesamtbetrag von 15 000 46 nicht übersteigen. b) Für die Veräußerung von Gegenständen im Werte von mehr als 3000 .0, aber weniger als 30 000 .K, bedarf es der Einwilligung desjenigen Agnaten, der unter den volljährigen Mitgliedern des Gesamthauses dem Besitzer in der Erbfolge- ordnung am nächsten steht. e) Veräußerungen von Gegenständen, die mehr als 30 000 K wert sind, dürfen nur mit Einwilligung des Familienrates vorgenommen werden.