580 d) Veräußerungen von Gegenständen, deren Wert mehr als 100 000 AM beträgt, er- fordern die Zustimmung des Familienrats und aller Fürsten. In allen Fällen, in denen der Stammgutsbesitzer berechtigt ist, ohne Zustimmung des Familienrats zu veräußern, hat er von der geschehenen Veräußerung dem Familienrate Anzeige zu machen. 52. Die aus den Veräußerungen gewonnenen Erlöse (Kauf-, Entschädigungs-, Ablösungs- gelder usw.) müssen in allen Fällen zur Ergänzung der Substanz des Stammgutes ver- wendet werden. Der Familienrat hat dies zu überwachen. Die Form der Ergänzung kann eine verschiedene sein. In der Regel sind Grundstücke anzukaufen oder auf dem Stammgut ruhende Grund- dienstbarkeiten oder Reallasten abzulösen. Der Zustimmung des Familienrates bedarf es, wenn die Erlöse zur Abstoßung von Stammgutsschulden Verwendung finden sollen. Der Familienrat hat dann zugleich Sorge zu tragen, daß der früher aufgestellte Tilgungsplan entsprechend abgeändert wird. Die Einwilligung des Familienrates ist auch einzuholen, wenn Erlöse zur Überwin- dung außerordentlicher Unglücksfälle oder zu einen Aufwand von mehr als 3000 K er- fordernden Verbesserungen des Stammgutes verwendet werden sollen. In diesen beiden Fällen hat der Stammgutsbesitzer mit dem Familienrate zuvor einen Plan darüber zu vereinbaren, wie die verbrauchten Erlöse aus den Einkünften des Stammgutes wieder angesammelt werden. Zu geschehen hat es in der Regel mit jährlich mindestens zwei Prozenten der aufgewendeten Summe. Der Familienrat hat nachher auf Einhaltung des Planes, nötigenfalls durch Anrufung des Schiedsgerichts, zu dringen. g 53. Soweit die Erlöse nicht in Form des 8 52 Verwendung finden, sind sie nach den im Staate des Sitzes der Stammgutsverwaltung für die Anlage von Mündelgeldern maß- gebenden Rechtsvorschriften anzulegen. Die davon aufkommenden Zinsen stehen als Einkünfte des Stammgutes dem Besitzer zu.