581 l54. Der Stammgutsbesitzer ist ermächtigt, Grundstücke für das Stammgut zu erwerben oder, wenn er selbst ihr Eigentümer ist, dem Stammgute zuzuschlagen. Auch ist er befugt, Zuwendungen anzunehmen, die dem Hause für das Stammgut gemacht werden. II. Die Stammgutsschulden. § 55. Zur Aufnahme von Anlehen, welche die Eigenschaft von Stammgutsschulden erhalten sollen, sowie zur Verpfändung von Bestandteilen oder Einkünften des Stammgutes ist die Zustimmung der Agnaten nach Maßgabe der §§ 56—58 erforderlich. g 56. Sofern der Stammgutsbesitzer den Pflichten, die der Nießbraucher gemäß BG. § 1045 hat, nachgekommen ist, darf er mit Zustimmung des Familienrates bis zur Höhe des notwendigen Bedarfs eine Stammgutsschuld aufnehmen, wenn 1. die Einkünfte des gesamten Stammgutes während mindestens zweier hinterein ander folgender Jahre durch Krieg oder außerordentliche Unglücksfälle so vermindert sind, daß sie selbst nach Einstellung der vom Familienrate genehmigten allmählichen Abtragung der Stammgutsschuld (8§ 63) zur Bestreitung der auf dem Stammgute ruhenden Lasten und Pflichten und zu dem für den Stammgutsbesitzer und seine Familie erforderlichen Unterhalt nicht ausreichen, oder 2. wenn die Gebäude, industriellen Anlagen oder Waldungen usw. des Stammgutes durch außerordentliche Unglücksfälle in so erheblichem Umfange verwüstet sind, daß es zu ihrer Wiederherstellung größerer, zu den regelmäßigen Unterhaltungskosten außer Verhältnis stehenden Aufwendungen bedarf. Die vorstehenden Voraussetzungen sind als vorliegend anzusehen, wenn der Familien- rat ihr Vorhandensein in einer öffentlich beglaubigten Urkunde anerkennt.