588 Diejenigen Agnaten, die erst nach Ausstellung jenes Verzeichnisses eingetragen sind, haben keinen Anspruch auf Zuziehung zu dem Geschäfte. § 97. Um den Familienrat vor Behörden zu legitimieren, genügt ein Zeugnis einer am Sitze der Standesherrschaft befindlichen Gerichtsbehörde, in dem entweder bescheinigt wird, daß andere Glieder, denen hausgesetzlich ein besseres Anrecht auf das Amt zustehe, dort nicht bekannt seien, oder daß zwar solche Glieder bekannt seien, daß sie aber auf die Rechte eines Mitgliedes des Familienrates verzichtet hätten oder ihr Aufenthaltsort unbekannt sei. g 88. Die Urkunden, auf Grund deren das Register des Familienstandes geführt wird, sind vom Haupt des Hauses als Anlagen zum Register in Verwahrung zu halten. g 99. Ein Doppelstück des Registers wird von dem Haupte des Hauses dem Fürst-Senior und dem Amtsgerichte des Sitzes der Standesherrschaft zur Aufbewahrung übergeben und durch den Stammgutsbesitzer jährlich ergänzt. 8 100. Wird ein Mitglied des Gesamthauses mittels eingeschriebenen Briefes auf Grund dieses Hausgesetzes oder sonstiger hausgesetzlicher Bestimmungen um eine Zustimmung ersucht und geht dessen Antwort nicht innerhalb vier Wochen nach dem Zeitpunkte ein, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf, so gilt die Zustimmung als erteilt. W Ist der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt, so wird es, was die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte oder die seiner Kinder — abgesehen vom Erbrechte — betrifft, als